Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistung in Steuersachen

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).

Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBGebV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 StBGebV).

Die StBGebV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Die Wertgebühren (§ 10 StBGebV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters

Beispiel:
  • Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
  • Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €.
und

b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit

und

c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBGebV.

Einige Beispiele zur Berechnung einer konkreten Gebühr finden Sie hier.

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBGebV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen (§ 11 StBGebV).

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBGebV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV) vor.

Die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 19 € und 46 € je angefangene halbe Stunde.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBGebV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBGebV hat der Steuerberater Anspruch auf:
  • Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 15 % der sich nach der StBGebV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 €, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15 € (§ 16 StBGebV),
  • Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBGebV),
  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBGebV) und
  • die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.
Übersicht über die Gebühren für die wichtigsten Hilfeleistungen in Steuersachen
1. (erstmaliges) Einrichten einer Buchführung
Zeitgebühr
19,00 € bis 46,00 € je angefangene halbe Stunde
./.
2. Erledigung der gesamten Buchführung einschl. Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Wertgebühr (Monatsgebühr) nach Tabelle C
2/10 bis 12/10
Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes (der jeweils höhere Betrag)
3. erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten
Betragsgebühr
2,60 € bis 9,00 € je Arbeitnehmer
 
4. Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung
Betragsgebühr
2,60 € bis 15,00 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (in der Regel monatlich). In besonders schwierigen Fällen, z.B. beim Baulohn, können auch höhere Gebühren vereinbart werden
 
5. Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Wertgebühr nach Tabelle B
10/10 bis 40/10
das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
6. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
Wertgebühr nach Tabelle A
1/20 bis 12/20
Summe der Einnahmen oder Summe der Werbungskosten (der jeweils höhere Betrag), mindestens 6.000 €
7. Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 6/10
Summe der positiven Einkünfte, mindestens 6.000 €
8. Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung
Wertgebühr nach Tabelle A
2/10 bis 8/10
Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens 12.500 €
9. Gesonderte Erklärung für die Entwicklung des nach § 30 KStG zu gliedernden verwend- baren Eigenkapitals
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 6/10
Höhe des verwendbaren Eigenkapitals, mindestens 12.500 €
10 Anfertigung der Gewerbesteuererklärung nach dem Gewerbeertrag
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 6/10
Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens 6.000 €
11. Anfertigung der Kapitalertragsteuererklärung
Wertgebühr nach Tabelle A
1/20 bis 6/20
Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens 3.000 €
12. Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 6/10
10 % des Gesamtbetrages der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens 500 €
13. Umsatzsteuerjahreserklärung
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 8/10
wie 12., Mindestgegenstandswert hier jedoch 6.000 €